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   BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S   

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https://dejure.org/1960,1066
BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S (https://dejure.org/1960,1066)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1960 - IV 196/59 S (https://dejure.org/1960,1066)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1960 - IV 196/59 S (https://dejure.org/1960,1066)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für Reparatur des eigenen PKW bei beruflich veranlasstem Unfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 71, 699
  • NJW 1961, 239
  • DB 1961, 17
  • BStBl III 1960, 511
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • RFH, 14.12.1938 - VI 739/38
    Auszug aus BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S
    Das Finanzgericht habe auch das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 739/38 vom 14. Dezember 1938 (RStBl 1939 S. 212) nicht richtig ausgelegt.

    In seinem Urteil IV 101/42 vom 3. Dezember 1942 (Steuer und Wirtschaft 1943 Nr. 49) habe der Reichsfinanzhof bei der Entscheidung der Frage, ob die Aufwendungen eines Beamten aus einem Kraftwagenunfall als Werbungskosten anerkannt werden könnten, darauf abgestellt, daß der Unfall auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt eingetreten sei, und sich hierzu auf die Entscheidung VI 739/38 vom 14. Dezember 1938 berufen.

    In der sowohl vom Finanzgericht als auch vom Bf. angeführten Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 739/38 vom 14. Dezember 1938 (a.a.O.) ist ausgeführt, daß ein Unfall, den ein Gewerbetreibender oder Angestellter auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt erleidet, in gleicher Weise als betrieblich oder beruflich angesehen werden müsse, als wenn etwa ein Bauarbeiter oder ein Bauunternehmer auf der Baustelle verunglückte.

  • BFH, 06.06.1957 - IV 158/56 U

    Krankheitskosten als Aufwendungen der Lebenshaltung

    Auszug aus BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S
    Der Bundesfinanzhof habe auch in seinem Urteil IV 158/56 U vom 6. Juni 1957 (BStBl 1957 III S. 286, Slg. Bd. 65 S. 136) Krankheitskosten als Betriebsausgaben nur anerkannt, wenn die Krankheit mit Sicherheit nachweisbar eine Folge der Berufsausübung sei.

    Der Bundesfinanzhof sei auch erfreulicherweise in letzter Zeit immer mehr dazu übergegangen, die Typisierung nur noch ganz begrenzt anzuwenden (vgl. das auch vom Finanzgericht zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs IV 158/56 U vom 6. Juni 1957, a.a.O.).

    Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs, daß Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit, soweit sie auf Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, die ausschließlich durch die Berufsausübung entstanden sind, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können (vgl. die vom Finanzgericht und vom Bf. zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 158/56 U vom 6. Juni 1957).

  • BFH, 10.02.1955 - IV 404/53 U

    Absetzbarkeit von Kraftfahrzeugkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis

    Auszug aus BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S
    Ohne Bedeutung sei es, ob die Ausgaben für den Betrieb geeignet oder erforderlich seien, wenn sie nur ernstlich zur Förderung des Betriebs gemacht worden seien und mit ihm in einem sachlichen Zusammenhang stünden (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 186, 187/37 vom 31. Mai 1938, RStBl 1938 S. 1044; auch Urteil des Bundesfinanzhofs IV 404/53 U vom 10. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 99, Slg. Bd. 60 S. 254).
  • BFH, 04.09.1956 - I 63/56 U

    Übernahme der Ausbildungskosten für einen künftigen Schwiegersohn als

    Auszug aus BFH, 13.10.1960 - IV 196/59 S
    Die Frage, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen tatsächlich durch den Betrieb veranlaßt sind und deshalb zu den Betriebsausgaben gehören oder ob sie mit seiner Lebensführung zusammenhängen und deshalb zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben im Sinne des § 12 Ziff. 1 EStG gehören, ist durch die Steuerbehörden und die Steuergerichte nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden und der Willensentscheidung des Steuerpflichtigen entzogen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 63/56 U vom 4. September 1956, BStBl 1956 III S. 304, Slg. Bd. 63 S. 277).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Der BFH ist dem gefolgt (vgl insbesondere das Urteil vom 13.10.1960 IV 196/59 S, BFHE 71, 699, BStBl III 1960, 511).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 2078/15

    Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind

    Das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 13. Oktober 1960, BStBl III 1960, 511, sei auf den Fall nicht anwendbar, da es auf einer anderen Rechtslage beruht habe.
  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Das ist im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 196/59 S vom 13. Oktober 1960 (BStBl 1960 III S. 511, Slg. Bd. 71 S. 699) für die Praxisfahrt eines freiberuflichen Rechtsanwalts anerkannt worden.
  • BFH, 30.10.1980 - IV R 27/77

    Betriebsausgaben - Lösegeld - Entführung

    b) oder in einem beruflich bedingten Unfall, insbesondere einem Unfall bei der Bedienung einer Maschine oder einem Kraftfahrzeugunfall auf einer beruflich veranlaßten Fahrt (z. B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1960 IV 196/59 S, BFHE 71, 699, BStBl III 1960, 511; vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; BFH-Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 09.02.1962 - VI 10/61 U

    Voraussetzungen für die Anerkenung von Krankheitskosten als Werbungskosten

    Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erkennt darüber hinaus die Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist, besonders bei allen körperlichen Schäden, die der Steuerpflichtige bei der Ausübung seines Berufs oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte durch Unfall erlitten hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 158/56 U vom 6. Juni 1957 BStBl 1957 III S. 286, Slg. Bd. 65 S. 136; IV 196/59 S vom 13. Oktober 1960, BStBl 1960 III S. 511, Slg. Bd. 71 S. 699) Der Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.
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